Insgesamt und im Vergleich zu anderen vorstellbaren Nötigungen ist jedoch von einem leichten Verschulden auszugehen. b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte beging die Nötigung mit direktem Vorsatz, was tatbestandsimmanent ist und hinsichtlich des Tatverschuldens neutral gewichtet wird. Seine Beweggründe für die ausgesprochene Drohung waren – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 859) – rein egoistischer Natur.