Die Privatklägerin wagte es nämlich nicht, gestützt auf seine ihr gegenüber geäusserten Drohungen, sich von ihm zu trennen oder Hilfe Dritter zu holen. Dass er dabei ein Messer einsetzte und es der Privatklägerin während ein bis zwei Minuten an den Hals hielt, muss als verwerflich betrachtet werden, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Insgesamt und im Vergleich zu anderen vorstellbaren Nötigungen ist jedoch von einem leichten Verschulden auszugehen.