22.4.1. Tatkomponenten a) Objektive Tatschwere Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensentschliessung und der Willensbetätigung des Einzelnen. Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin an, sie umzubringen, sollte sie sich nicht so verhalten, wie er dies wünschte. Er hat damit – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – das Rechtsgut der Willensfreiheit der Privatklägerin erheblich beeinträchtigt. Die Privatklägerin wagte es nämlich nicht, gestützt auf seine ihr gegenüber geäusserten Drohungen, sich von ihm zu trennen oder Hilfe Dritter zu holen.