Die Strafmilderung für den Versuch fällt gestützt auf die Nähe zur tatsächlichen Tatbestandsverwirklichung damit nicht nur marginal aus. Die Kammer erachtet eine Reduktion von vier Monaten als angemessen. d) Fazit/Asperation Die verschuldensangemessene Strafe beträgt damit 16 Monate. Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB wird diese mit zehn Monaten zur Einsatzstrafe asperiert. Es resultiert dementsprechend eine Strafe von 38 Monaten. 22.4. Asperation: Nötigung (Ziff. I.4 der Anklageschrift)