Dabei unterliess sie, es transparent den Abzug für den Versuch und den Asperationsfaktor auszuweisen. Die Kammer geht vorliegend für das vollendete Delikt – entgegen der Vorinstanz – lediglich von einem leichten Verschulden aus und erachtet hierfür eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen. Die Strafmilderung für den Versuch sowie der Asperationsfaktor werden nachfolgend festgelegt. c) Strafmilderung infolge des Versuchs Der Beschuldigte liess, erst nachdem die Privatklägerin zu schreien begann und diese die Türe von der Toilette aufreissen konnte, von ihr ab. Das Ausbleiben des