b) Subjektive Tatschwere Die Willensrichtung und Beweggründe sind dieselben wie bei der vollendeten Vergewaltigung, ebenso ist die Vermeidbarkeit gleich zu bewerten; es kann auf das Voranstehende verwiesen werden. Die Vorinstanz ging von einem leichten bis mittleren Tatverschulden aus und kam schlussendlich auf eine zur Einsatzstrafe zu asperierende Strafe von acht Monaten. Dabei unterliess sie, es transparent den Abzug für den Versuch und den Asperationsfaktor auszuweisen.