In Abweichung dazu, wiegt vorliegend die Verletzung des betroffenen Rechtsguts allerdings weniger schwer, dies, weil die Privatklägerin keine Schmerzen erlitt und der Beschuldigte etwas weniger gewaltsam vorging. Was die Verwerflichkeit des Vorgehens betrifft, so hat der Beschuldigte im Grunde dieselbe Situation respektive die Vertrauensbeziehung zur Privatklägerin wie bei der vollendeten Vergewaltigung ausgenutzt, dabei aber eher auf ein Überraschungsmoment gesetzt, weil er durch die unverschlossene Wohnungstür eindrang. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt leicht.