22.3.1. Tatkomponenten a) Objektive Tatschwere Die Kammer verweist diesbezüglich grundsätzlich auf die voranstehenden Ausführungen zur Strafzumessung bei der vollendeten Vergewaltigung. In Abweichung dazu, wiegt vorliegend die Verletzung des betroffenen Rechtsguts allerdings weniger schwer, dies, weil die Privatklägerin keine Schmerzen erlitt und der Beschuldigte etwas weniger gewaltsam vorging.