22.3. Asperation: versuchte Vergewaltigung (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift) Weil die Vergewaltigung lediglich versucht begangen worden ist, ist vorerst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Anschliessend ist diese hypothetische Strafe unter Berücksichtigung der versuchsweisen Tatbegehung entsprechend zu reduzieren (Urteil 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1; Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.1).