Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist auch die subjektive Tatschwere – wiederum in Anbetracht des weiten Strafrahmens – als noch leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet aber dennoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 28 Monaten als dem Verschulden angemessen (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 858).