44 Rechtsguts wäre für den Beschuldigten leicht vermeidbar gewesen, hätte er den von der Privatklägerin offenkundig manifestierten Willen, keinen Geschlechtsverkehr mit ihm vollziehen zu wollen, respektiert. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist auch die subjektive Tatschwere – wiederum in Anbetracht des weiten Strafrahmens – als noch leicht zu bezeichnen.