In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass seine Beweggründe egoistischer Natur waren und insbesondere Ausdruck seiner Dominanz und Unterdrückung gegenüber der Privatklägerin bildeten, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Die Absicht der eigenen sexuellen Befriedigung ist dagegen tatbestandsimmanent und wird neutral gewichtet. Die Verletzung des