b) Subjektive Tatschwere Die Beurteilung der subjektiven Tatschwere setzt sich aus den Komponenten der Willensrichtung, der Beweggründe zur Tatbegehung sowie der Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts zusammen. Der Beschuldigte handelte vorliegend mit direktem Vorsatz, was tatbestandsimmanent und damit neutral zu gewichten ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass seine Beweggründe egoistischer Natur waren und insbesondere Ausdruck seiner Dominanz und Unterdrückung gegenüber der Privatklägerin bildeten, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt.