Diese damit bewirkte erhöhte kriminelle Energie wirkt sich erschwerend auf das Verschulden aus. Insgesamt ist – in Anbetracht des weiten Strafrahmens – nach wie vor von einem (gerade) noch leichten Verschulden auszugehen. Das objektive Tatverschulden wiegt – im Gegensatz zum Zwischenfazit der Vorinstanz – damit noch leicht.