Das Ausnützen der ungleichen Kraftverhältnisse als auch die Gewaltanwendung an sich sind grundsätzlich tatbestandsimmanent. Zu berücksichtigen ist dennoch – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 857) – dass der Beschuldigte in mehrfacher Hinsicht überschiessende körperliche Gewalt anwendete, um die Privatklägerin zu vergewaltigen; so trat er ihr zwischen die Beine und in den Unterleib und zog sie an den Haaren und schlug ihren Kopf gegen die Wand. Diese damit bewirkte erhöhte kriminelle Energie wirkt sich erschwerend auf das Verschulden aus.