gehen respektive das Ausmass seiner kriminellen Energie. Der Beschuldigte nutze vorliegend das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin aus, indem er sich, unter dem Vorwand mit ihr reden zu wollen, Zutritt zu ihrer Wohnung verschaffte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte ist jedoch weder ein planmässiges noch ein strategisches Verhalten seitens des Beschuldigten zu erkennen (S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 857). Das Ausnützen der ungleichen Kraftverhältnisse als auch die Gewaltanwendung an sich sind grundsätzlich tatbestandsimmanent.