Sie konnte sich zwar Betreuungspersonen anvertrauen, eine eigentlichen Therapie zur Aufarbeitung des sexuellen Übergriffs ist allerdings nicht aktenkundig. Die Privatklägerin erlitt während der Vergewaltigung Schmerzen, so habe es gebrannt wie ein Messerstich und sie hatte dabei grosse Angst. Die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist insgesamt und vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens sowie im Vergleich zu anderen möglichen Verletzungsfolgen bei Vergewaltigungen gerade noch als leicht einzustufen. Im Rahmen der Bestimmung der Verwerflichkeit des Handelns ist insbesondere massgeblich, welche Anstrengungen der Täter unternommen hat, um die Tat zu be-