Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die Privatklägerin nach ihrer Flucht aus dem Afghanistan in die Türkei und anschliessend in die Schweiz – getrennt von einem Teil ihrer Familie – in einer allgemein schwierigen Situation befand. Der sexuelle Übergriff, nachdem sich die Privatklägerin vom Beschuldigten getrennt hat, war für sie zweifellos schlimm. Den Protokollen kann entnommen werden, dass es ihr sehr schwerfiel über das Vorgefallene zu sprechen; häufig hat sie geweint. Sie konnte sich zwar Betreuungspersonen anvertrauen, eine eigentlichen Therapie zur Aufarbeitung des sexuellen Übergriffs ist allerdings nicht aktenkundig.