43 Folgen nach sich ziehen würden (S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 857). Obwohl dies zutreffend ist, muss dennoch jeweils im konkreten Fall begründet werden, wie sich ein Übergriff spezifisch auf die geschädigte Person ausgewirkt hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die Privatklägerin nach ihrer Flucht aus dem Afghanistan in die Türkei und anschliessend in die Schweiz – getrennt von einem Teil ihrer Familie – in einer allgemein schwierigen Situation befand.