Massgeblich sind im Rahmen dieser Tatkomponente vielmehr das Ausmass der Verletzung dieses Rechtsguts und die Folgen der Tat für den Geschädigten. Hinsichtlich der Folgen der Tat bei der Privatklägerin führte die Vorinstanz aus, dass es gerichtsnotorisch sei, dass derartige Übergriffe bei den Opfern oftmals über längere Zeit schwerwiegende psychische