22.2.1. Tatkomponenten a) Objektive Tatschwere Betroffen ist vorliegend das Rechtsgut der sexuellen Integrität und der Selbstbestimmung. Die Verletzung des vorgenannten Rechtsguts an sich, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz, als tatbestandsimmanent zu betrachten und wirkt sich demnach neutral auf die objektive Tatschwere aus. Massgeblich sind im Rahmen dieser Tatkomponente vielmehr das Ausmass der Verletzung dieses Rechtsguts und die Folgen der Tat für den Geschädigten.