22.1. Strafrahmen Betreffend die Bestimmung der Strafrahmen sowie damit zusammenhängend die Bestimmung der schwersten Straftat, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 857). Die vollendete Vergewaltigung stellt demzufolge die schwerste Straftat dar und bildet demnach die Einsatzstrafe. Diese wird sodann infolge der weiteren Schuldsprüche wegen versuchter Vergewaltigung und wegen der Nötigung angemessen erhöht respektive deren Strafe zu Einsatzstrafe asperiert.