Betreffend aller vorliegend zu beurteilender Sanktionen findet demnach das alte Recht Anwendung. In der Folge wird in diesem Urteil der Einfachheit halber grundsätzlich auf die Verwendung der Bezeichnung «aStGB» verzichtet und lediglich «StGB» aufgeführt. 22. Zur Freiheitsstrafe