Dementsprechend findet die altrechtliche Bestimmung Anwendung. Auch hinsichtlich der Anordnung der Geldstrafe stellt die Kammer vorab fest, dass diesbezüglich die altrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden, da die nachfolgend festzusetzende und zu begründende Strafe weniger als 180 Tagessätze beträgt und damit das neue und das alte Recht gleichwertig sind (Art. 34 Abs. 1 aStGB/StGB).