42 kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, m.w.H.). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten sind alle vor dem 1. Januar 2018 begangen worden. Betreffend die Anordnung einer Freiheitsstrafe kann festgestellt werden, dass im Umfang der nachfolgend anzuordnenden Dauer der Freiheitsstrafe das alte und das neue Recht gleichwertig sind bzw. das neue Recht nicht milder ist (Art. 40 aStGB, Art. 40 Abs. 1 StGB). Dementsprechend findet die altrechtliche Bestimmung Anwendung.