Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist die Kammer verpflichtet – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – für die Drohung und die einfache Körperverletzung (mehrfach begangen) eine zur Freiheitsstrafe zu kumulierende Geldstrafe auszufällen. Innerhalb dieser Delikte hat ebenfalls eine Asperation aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen zu erfolgen. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten.