181 StGB) – aufgrund des im Hinblick auf das Mass der Einwirkung auf den Willen des Opfers engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der Nötigung und der Vergewaltigung – die Freiheitsstrafe als konkret angemessene Strafart (S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 856). Somit liegen bei den Delikten der Vergewaltigung, dem Versuch dazu und der Nötigung die gleiche Strafart im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor und die Bildung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist möglich. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (Art.