180 Abs. 1 StGB) und für die Nötigung (Art. 181 StGB) sieht das Gesetz neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe vor. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet das Gericht für die begangene Nötigung (Art. 181 StGB) – aufgrund des im Hinblick auf das Mass der Einwirkung auf den Willen des Opfers engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der Nötigung und der Vergewaltigung – die Freiheitsstrafe als konkret angemessene Strafart (S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 856).