21. Wahl der Strafart und anwendbares Recht Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB zur Bildung einer Gesamtstrafe sind nur dann erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Vorliegend kommt gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB als Strafe betreffend die Vergewaltigung (und den Versuch dazu) lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für die einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), die Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und für die Nötigung (Art. 181 StGB) sieht das Gesetz neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe vor.