41 verwehrt den Vorwurf gemäss Ziff. I.4 der Anklageschrift abweichend zur Vorinstanz als Gefährdung des Lebens anstatt als Nötigung zu würdigen. Auf weitere Ausführungen diesbezüglich wird demnach verzichtet. V. Strafzumessung 20. Theoretische Ausführungen Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 855 f.).