181 StGB z.N. de Privatklägerin (Ziff. I.4 der Anklageschrift) schuldig zu sprechen. 19. Gefährdung des Lebens (Ziff. I.4 der Anklageschrift) Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, dass es in der Anklageschrift an einer hinreichenden Darstellung aller für den Tatbestand von Art. 129 StGB relevanten tatsächlichen Elemente fehlen würde und eine diesbezügliche Verurteilung des Beschuldigten den Anklagegrundsatz verletzen würde (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 854). Gestützt auf den vorliegend anwendbaren Grundsatz des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist es der Kammer ohnehin