Der Beschuldigte bestimmte demzufolge die Privatklägerin mittels Drohung in ihrem Verhalten und schränkte damit ihre Entscheidfreiheit ein. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist demzufolge erfüllt. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen respektive direktvorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des Art. 181 StGB sind folglich erfüllt. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist ebenfalls gegeben, da die Drohung mit dem Tod ein unzulässiges Nötigungsmittel darstellt. Der Beschuldigte ist somit der Nötigung gemäss Art. 181 StGB z.N. de Privatklägerin (Ziff.