Es handelt sich hierbei demnach um die Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte verfolgte damit den Zweck, dass die Privatklägerin sich nicht von ihm trenne und sie davon abgehalten wurde die gewaltsamen Übergriffe seitens des Beschuldigten der Polizei zu melden. Dies mit Erfolg, denn die Privatklägerin wagte es zu diesem Zeitpunkt nicht die Beziehung zu ihm zu beenden oder bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Der Beschuldigte bestimmte demzufolge die Privatklägerin mittels Drohung in ihrem Verhalten und schränkte damit ihre Entscheidfreiheit ein.