18.2. Subsumtion Art. 181 StGB Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte im Frühjahr 2016 ein Küchenmesser mit Zacken während ein bis zwei Minuten direkt an den Hals der Privatklägerin hielt, wobei die Klinge des Messers die Haut der Privatklägerin berührte und er dabei zu ihr sagte, es werde gemacht was er sage und sie dürfe nicht zur Polizei gehen und sich nicht von ihm trennen, ansonsten werde er sie umbringen. Es handelt sich hierbei demnach um die Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB.