40 in Angst und Schrecken versetzt worden ist, was zum Verlust ihres Sicherheitsgefühls führte. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich und damit direktvorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB der Drohung z.N. der Privatklägerin schuldig zu sprechen (Ziff. I.3 der Anklageschrift).