Festgestellt werden kann, dass der Beschuldigte demzufolge mit einem Verbrechen drohte und gestützt auf die gewaltsame Vorgeschichte auch die Gefahr bestand, dass er diese Drohung tatsächlich verwirklichte. Aus objektiver Sicht ist diese Drohung geeignet einen durchschnittlich vernünftigen Menschen mit durchschnittlicher Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Im Weiteren ist auch erstellt, dass die Privatklägerin selbst tatsächlich