17.2. Subsumtion Art. 180 StGB Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin am 10. Mai 2017 am Telefon in Aussicht stellte, sie in Stücke zu schneiden, aus ihr Hackfleisch zu machen und sie umzubringen. Im Weitern führte er aus, dass er schauen werde, dass sie nach Afghanistan zurückgebracht werde, wo man sie wegen der ganzen Scheidungsgeschichte umbringen werde. Festgestellt werden kann, dass der Beschuldigte demzufolge mit einem Verbrechen drohte und gestützt auf die gewaltsame Vorgeschichte auch die Gefahr bestand, dass er diese Drohung tatsächlich verwirklichte.