Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen z.N. der Privatklägerin in der Zeit von April 2015 bis Juni 2016, schuldig zu sprechen (Ziff. I.2 der Anklageschrift). 17. Drohung (Ziff. I.3 der Anklageschrift) 17.1. Theoretische Ausführungen Betreffend die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand von Art. 180 StGB kann erneut auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 39. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 852 f.).