StGB ist der Beschuldigte des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung, angeblich mehrfach z.N. der Privatklägerin begangen in Zeit von Oktober 2014 bis März 2015, demzufolge freizusprechen. Auf der subjektiven Seite ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin hinsichtlich des Bisses in die Hand sowie hinsichtlich des Herausschlagens des Backenzahns, wissentlich geschlagen und dabei eine Körperverletzung zumindest in Kauf genommen hat. Der Beschuldigte handelte damit gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB eventualvorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich.