1 StGB keine einfache Körperverletzung, sondern gemäss Art. 126 StGB lediglich eine Tätlichkeit – welche allerdings nicht angeklagt wurde – vorliegt. Mangels Erfüllens des objektiven Tatbestands der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB ist der Beschuldigte des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung, angeblich mehrfach z.N. der Privatklägerin begangen in Zeit von Oktober 2014 bis März 2015, demzufolge freizusprechen.