Hinsichtlich der Hämatome, die am Körper und am Gesicht der Privatklägerin durch die gewaltsame Einwirkung des Beschuldigten entstanden sind, ist entgegen der Vorinstanz festzustellen, dass diese bloss eine geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bei der Privatklägerin zur Folge hatten und deren Behandlung und Heilung keine längerfristige Zeit andauerte. Im Weiteren stellen diese blauen Flecken keinen pathologischen Zustand mit Krankheitswert dar, sodass gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB keine einfache Körperverletzung, sondern gemäss Art.