Darüber hinaus ist die Intensität dieser Verletzungen nicht derart schwer, als dass diese als schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) zu qualifizieren wären. Hinsichtlich der Hämatome, die am Körper und am Gesicht der Privatklägerin durch die gewaltsame Einwirkung des Beschuldigten entstanden sind, ist entgegen der Vorinstanz festzustellen, dass diese bloss eine geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bei der Privatklägerin zur Folge hatten und deren Behandlung und Heilung keine längerfristige Zeit andauerte.