39 körperlichen Integrität und des gesundheitlichen Wohlbefindens dar und überschreiten damit die Schwelle von blossen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) zur einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Darüber hinaus ist die Intensität dieser Verletzungen nicht derart schwer, als dass diese als schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) zu qualifizieren wären.