Betreffend die Ausführungen des Vorsatzes kann auf das Voranstehende verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich und damit direkt vorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Damit ist der Tatbestand der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungsund Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist entsprechend der versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB z.N. der Privatklägerin schuldig zu sprechen (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift).