gedrungen und befand sich damit sowohl in zeitlicher als aus auch in örtlicher Nähe zur Tatbestandsverwirklichung, zu deren tatsächlichen Verwirklichung es keiner weiteren Zwischenschritte mehr benötigt hätte. Die Schwelle zum Versuch hat der Beschuldigte demzufolge zweifelsfrei überschritten. Der Vollzug des Beischlafs gelang dem Beschuldigten lediglich aus dem Grund nicht, weil die Privatklägerin um Hilfe schrie und die Türe der Toilette aufreissen konnte. Betreffend die Ausführungen des Vorsatzes kann auf das Voranstehende verwiesen werden.