22 Abs. 1 StGB Beweismässig erstellt ist, dass sich der Beschuldigte Ende Oktober/Anfangs November 2017 erneut zum Domizil der Privatklägerin begab und gegen ihren Willen unter Anwendung von Gewalt, indem er sie auf die Toilette zerrte, ihr die Hosen herunterzog, den Mund zuhielt, sie überall anfasste und sie zur Duldung des vaginalen Geschlechtsverkehrs zwingen wollte. Der Beschuldigte ist, indem er sie ins WC zerrte, die Türe schloss, ihr und sich selbst die Hosen herunterzog sowie ihre Hand nahm und zu seinem Penis führte, in die Schutzsphäre der Privatklägerin ein-