38 Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB der Vergewaltigung z.N. der Privatklägerin schuldig zu sprechen (Ziff. I.1.1 der Anklageschrift). Da gestützt auf das Beweisergebnis gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift es diesbezüglich nicht zum tatsächlichen Vollzug des Beischlafs kam, ist nachfolgend zu prüfen, ob eine versuchte Vergewaltigung vorliegt (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).