Hierbei zu erwähnen ist, dass sich der Beschuldigte nicht darauf berufen kann, dass es gestützt auf seine kulturellen Vorstellungen nicht möglich sei, seine eigene Ehefrau zu vergewaltigen. Nach dem Gesagten sind die objektiven und subjektiven Tatbestandelemente erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.