Auf der subjektiven Seite lässt sich feststellen, dass der Beschuldigte den Widerstand der Privatklägerin wahrnahm und wusste, dass sie den Geschlechtsverkehr mit ihm nicht wollte. Der Beschuldigte setzte dementsprechend die physische Gewalt gegen die Vorgenannte wissentlich und willentlich – damit direktvorsätzlich – ein, um an dieser gegen ihren Willen den Beischlaf zu vollziehen. Hierbei zu erwähnen ist, dass sich der Beschuldigte nicht darauf berufen kann, dass es gestützt auf seine kulturellen Vorstellungen nicht möglich sei, seine eigene Ehefrau zu vergewaltigen.