190 Abs. 1 StGB ist damit eindeutig gegeben. Auch die Kausalität zwischen dem Nötigungsmittel respektive der Gewalt und dem Beischlaf bzw. die vaginale Penetration, sind damit zweifelsfrei erfüllt. Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen sind demzufolge gegeben. Auf der subjektiven Seite lässt sich feststellen, dass der Beschuldigte den Widerstand der Privatklägerin wahrnahm und wusste, dass sie den Geschlechtsverkehr mit ihm nicht wollte.